V. Abschnitt
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten
Aufnahme in Fondskrankenanstalten
(1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
(2) Die in Abs 1 genannten Personen können auf ihren Wunsch auch in die Sonderklasse aufgenommen werden. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Sondergebühren (Anstalts- und Behandlungsgebühren) aus eigenem zu tragen.
(3) Die Aufnahme in die Sonderklasse erfolgt nur nach schriftlicher Verpflichtungserklärung des Patienten (seines gesetzlichen Vertreters), die Kosten nach Abs 2 zu tragen. Der Patient (sein gesetzlicher Vertreter) ist über den Umfang der Verpflichtung in geeigneter Weise aufzuklären. Die Aufnahme in die Sonderklasse ist ferner vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung abhängig zu machen.
(4) Zur Durchsetzung des Anspruches auf Bezahlung von Gebühren für Krankenhausleistungen gegenüber dem Patienten und dessen Angehörigen haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger über Anfrage bekanntzugeben, für welche Zeiten und durch wen (Name und Anschrift) der Patient oder dessen Angehörige zur Krankenversicherung angemeldet waren oder sind.
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