§ 67 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 67

Beitragsbezirk und
Krankenanstaltensprengel

 

Für alle öffentlichen Krankenanstalten in Kärnten ist das Bundesland Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel zugleich.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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