Fortbetriebsrecht
(1) Eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt, die nach dem Tode des Inhabers im Erbwege auf den überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder auf Nachkommen übergeht, kann für Rechnung des überlebenden Ehegatten, des eingetragenen Partners oder für Rechnung der Nachkommen bis zu deren Großjährigkeit aufgrund der dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 15), durch einen ärztlichen Leiter (§ 26 Abs. 2) fortbetrieben werden. Steht ein Nachkomme in Ausbildung zum Arzt, darf die Krankenanstalt bis zum Abschluß der Ausbildung, die ihn zur Leitung der Anstalt berechtigt, längstens aber bis zum vollendeten 35. Lebensjahr, fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung binnen einem Monat nach der Einantwortung anzuzeigen.
(2) Während einer Verlassenschaftsabhandlung, eines Konkurs-, oder Ausgleichsverfahrens, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung können private Krankenanstalten auf Grund der dem Inhaber erteilten Bewilligung (§ 15) durch einen ärztlichen Leiter (§ 26 Abs 2) fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
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