§ 63 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 63

Gebührenrechnung

 

(1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles dem zur Zahlung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren, der Sondergebühren und des Aufenthaltskostenbeitrages verpflichteten Patienten eine Gebührenrechnung mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann an Stelle der Zahlungsfrist von zwei Wochen eine längere Zahlungsfrist oder die Aufforderung gestellt werden, den ausgewiesenen Betrag in Teilbeträgen zu bezahlen.

 

(3) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung ist von dem zur Zahlung Aufgeforderten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Gebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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