§ 64 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 64

Rückstandsausweis

 

(1) Bleibt der zur Zahlung verpflichtete Patient mit der Zahlung im Rückstand, hat die Krankenanstalt einen Rückstandsausweis in der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen auszustellen und zusammen mit einer Abschrift der Gebührenrechnung und dem Nachweis ihrer Zustellung an den zur Zahlung Verpflichteten der nach ihrem Sitze zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu bestätigen, wenn der mittels Gebührenrechnung zur Zahlung Aufgeforderte diese Verpflichtung nicht bestritten hat (§ 63 Abs 3) oder in einem solchen Verfahren dessen Zahlungspflicht rechtskräftig festgestellt wurde. Der Träger der Krankenanstalt hat sodann unverzüglich die Vollstreckung einzuleiten.

 

(2) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Sondergebühren und Aufenthaltskostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstage verrechnet werden.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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