(1) Für die Errichtung und den Betrieb von privaten Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des I. und II. Abschnittes und im Übrigen die Bestimmungen der §§ 43, 48, 48a, 49a, ausgenommen Abs. 7, 54 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 3 und 5, 56 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 2 und 3 und 69 Abs. 2 bis 4 sinngemäß, wobei § 54 Abs. 5 mit der Maßgabe gilt, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird. Für Krankenanstalten, deren Betrieb die Erreichung eines Gewinns bezweckt, gilt § 49 mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.
(2) Leichenöffnungen (§ 55) dürfen in privaten Krankenanstalten mit der Maßgabe vorgenommen werden, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift (§ 55 Abs. 3) aufzunehmen.
(3) Die Bestimmungen des § 49 gelten für private Krankenanstalten, deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, mit der Maßgabe, daß diese die Arzneimittel aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen haben.
(4) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und von privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der §§ 71 und 72.
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