§ 60 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 60

Festsetzung der LKF-Gebühren,
der Pflege- und Sondergebühren

 

(1) Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und die Sondergebühren nach § 58 Abs 2 und 3 lit a sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung zu sichern, durch Verordnung festzusetzen. In der Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren kundzumachen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die mit der Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflege- und Sondergebühren zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

 

(2) Die Sondergebühren für Leistungen nach § 58 Abs 1 sind in der der Krankenanstalt im einzelnen Fall tatsächlichen erwachsenen Höhe zu bestimmen.

 

(3) Die Behandlungsgebühren (§ 58 Abs 3 lit b) sind unter Bedachtnahme auf das Ausmaß und die Schwierigkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen, wobei für nach Aufwand, Ausmaß und Schwierigkeit vergleichbare Leistungen einheitliche Durchschnittssätze bestimmt werden können.

 

(4) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und die Sondergebühren nach § 58 Abs 2 und 3 lit a einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

 

(5) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und die Sondergebühren nach § 58 Abs 2 und 3 lit a von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annäherend gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung. Die von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft geführten Krankenanstalten des Landes gelten hinsichtlich der Feststellung der Gleichartigkeit oder annäherenden Gleichwertigkeit als von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalten.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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