Sondergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der allgemeinen Gebührenklasse dürfen durch den Rechtsträger der Krankenanstalt neben den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren folgende besondere Gebühren eingehoben werden:
a) | der Ersatz der Kosten der im § 56 Abs 3 genannten Aufwendungen, | |||||||||
b) | der Ersatz des Entgeltes für den Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme. |
(2) Für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulanz darf durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Ambulanzbeitrag eingehoben werden, insoweit nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.
(3) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse dürfen durch den Rechtsträger der Krankenanstalt eingehoben werden:
a) | ein Zuschlag zur LKF-Gebühr oder Pflegegebühr für den vom Rechtsträger zusätzlich aufzubringenden Aufwand für bessere Lage und Ausstattung der Krankenzimmer, für Sonderverpflegung sowie für erhöhte Personal- und Sachleistungen (Anstaltsgebühren), | |||||||||
b) | Sondergebühren für zusätzliche ärztliche Leistungen (Behandlungsgebühren). |
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