Leistungsabgeltung
(1) Von den Patienten oder ihren Angehörigen dürfen als Entgelt nur Pauschalen pro Krankheitsfall (LKF-Gebühren), Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren eingehoben werden.
(2) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 und des § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse mit Ausnahme des Entgeltes gemäß § 58 Abs 1 lit b abgegolten.
(3) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern dieser nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.
(4) Eine aus organisatorischen Gründen notwendige Überstellung des Patienten in eine andere Krankenanstalt ist durch die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten.
(5) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellungen nach Abs 4 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren für diesen Tag.
(6) In den Fällen des § 53 Abs 1 werden LKF-Gebühren oder Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen im Sinne des § 53 Abs 2 darf ein Entgelt in der Höhe der durch ihre Unterbringung und Verpflegung in der Krankenanstalt tatsächlich entstehenden Kosten verlangt werden.
(7) In Fondskrankenanstalten sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse an Patienten, die nicht über den Kärntner Gesundheitsfonds abgerechnet werden, mit Pflegegebühren abzugelten. Die Leistungen der öffentlichen und der privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, auf die das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz keine Anwendung findet, sind ebenfalls mit Pflegegebühren abzugelten. Die Landesregierung kann für einzelne dieser Krankenanstalten durch Verordnung die Abgeltung durch LKF-Gebühren anordnen, wenn dies dem Ziel der Eindämmung der Kostensteigerungsraten im Krankenanstaltenbereich dient.
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