Gebührenklassen
(1) In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine allgemeine Gebührenklasse bestehen.
(2) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 43 lit g neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse einrichten, wenn dort den besonderen Anforderungen des Abs 3 entsprochen werden kann.
(3) Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse dadurch, daß ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entspricht.
(4) In der Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes (des gesetzlichen Vertreters) Verlangen aufzunehmen. Die Aufnahme erfolgt nur nach schriftlicher Verpflichtungserklärung des Patienten (seines gesetzlichen Vertreters), die Pflege- und Sondergebühren aus eigenem zu tragen. Der Patient (sein gesetzlicher Vertreter) ist über den Umfang der Verpflichtung in geeigneter Weise aufzuklären. Die Aufnahme in die Sonderklasse ist ferner vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt direkt verrechnenden privatrechtlichen Versicherung abhängig zu machen.
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