§ 51 K-KAO Öffentliche Stellenausschreibung

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine Krankenanstalt, eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, ein Institut für Pathologie oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Anforderungsprofil den Versorgungsauftrag der Einrichtung zu berücksichtigen, für die die Ausschreibung erfolgt. Dies gilt nicht für Stellen in den Landes-Krankenanstalten; hiefür gelten die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kärntner Objektivierungsgesetzes.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden arbeits- und entlohnungsrechtlichen Vorschriften und der beizubringenden Unterlagen (Abs. 3) in der “Kärntner Landeszeitung” zu verlautbaren. Der Ausschreibungstext ist der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der Verlautbarung vorzulegen. Wenn die Landesregierung gegen den Text der geplanten Ausschreibung nicht spätestens drei Wochen nach der Vorlage bei ihr wegen Nichtbeachtung der Erfordernisse nach diesem Gesetz Einspruch erhebt, kann die Ausschreibung in der der Landesregierung vorgelegten Fassung verlautbart werden. Erhebt die Landesregierung Einspruch, darf die Ausschreibung nur mit einer Fassung des Ausschreibungstextes erfolgen, die den Einspruch der Landesregierung berücksichtigt. Die Ärztekammer für Kärnten bzw. die Österreichische Apothekerkammer ist von der Ausschreibung gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen.

(3) Die Bewerbungsgesuche um die offenen Stellen sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls mit dem Nachweise der fachlichen Qualifikation bzw. der Facharzteigenschaft sowie mit einem Lebenslauf, in dem besonders die medizinische Ausbildung und die bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen sind, und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienste stehen, mit einem amtsärztlichen Gesundheits- und einem polizeilichen Führungszeugnis zu belegen.

(4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat der Träger der öffentlichen Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung zu übermitteln. Der Landessanitätsrat hat die Bewerber zu reihen und die Reihung der Bewerber eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich auf die Eignung des Bewerbers unter Bedachtnahme auf das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle, auf die fachliche Qualifikation und auf die Befähigung für eine leitende ärztliche (pharmazeutische) Stelle zu erstrecken. Das Gutachten mit den vorgelegten Unterlagen ist dem Träger der Krankenanstalt, eine weitere Ausfertigung des Gutachtens der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Träger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26 die Wahl unter den gereihten Bewerbern.

(6) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 3c) ist der Patient einer der Krankenanstalt, in der er sich befindet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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