Aufnahme von nichtanstaltsbedürftigen
Personen
(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Aufnahme einer nichtanstaltsbedürftigen Begleitperson aus medizinischer Sicht unumgänglich ist.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen zu ermöglichen, wenn die räumlichen Verhältnisse in der jeweiligen Krankenanstalt dies zulassen und der ärztliche Leiter dagegen keinen Einwand aus medizinischer Sicht erhebt.
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