Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159.
In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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