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Blutabnahme zur Bestimmungdes Alkohol- oder Suchtgiftgehaltesdes Blutes
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung BGBl I Nr 128/2002 erforderlich sind.
Blutabnahme zur Bestimmungdes Alkohol- oder Suchtgiftgehaltesdes Blutes
Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt jene Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung BGBl I Nr 128/2002 erforderlich sind.