§ 36 K-KAO Wirtschaftsaufsicht

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungs- oder zum Betriebsaufwand oder sonstige Zahlungen durch das Land Kärnten oder durch den Kärntner Gesundheitsfonds erhalten, unterliegen der Wirtschaftsaufsicht durch die Landesregierung und durch den Kärntner Gesundheitsfonds nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.

(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten nach Abs. 1 haben

1.

ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen, aus denen die für den Betrieb der Krankenanstalt auflaufenden Kosten sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;

2.

ihre Verwaltungs- und Wirtschaftsführung einfach und sparsam zu halten und Auslagen zu vermeiden, die nicht durch die Erhaltung der Krankenanstalt, die Fortführung des Betriebes und die Leistungen an die Patienten unbedingt geboten sind;

3.

den Voranschlag unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres, der Voranschlagsansätze des laufenden Gebarungsjahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Krankenanstalt zu erstellen; dieser hat sämtliche Ausgaben, die für den ordentlichen Betrieb und die Erhaltung der Anstalt erforderlich sind, und alle aus dem laufenden Betrieb erwarteten Einnahmen zu enthalten;

4.

im Wege des Kärntner Gesundheitsfonds der Landesregierung jährlich bis längstens 30. September Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April oder, wenn der Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft ist, bis längstens 30. Juni des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse zur Genehmigung vorzulegen; die nachträgliche Genehmigung der Überschreitung einzelner Ansätze des Voranschlages ist anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses zu beantragen;

5.

den nach Z 4 in Verbindung mit Abs. 3 genehmigten Voranschlag der Gebarung der Krankenanstalt zu Grunde zu legen, sofern die Landesregierung nicht die Einhaltung eines Voranschlagsprovisoriums gemäß Abs. 4 aufgetragen hat;

6.

Verträge, die sie nach § 148 Z 10 ASVG abschließen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit durch die Landesregierung genehmigen zu lassen, wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt nicht das Land ist;

7.

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten und ausgewiesenen Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Kärntner Gesundheitsfonds jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herstellen zu lassen.

(3) Der Kärntner Gesundheitsfonds hat die nach Abs. 2 Z 4 vollständig vorgelegten Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse in finanzieller und betriebswirtschaftlicher Hinsicht nach Maßgabe des Abs. 2 Z 1 bis 3 zu prüfen und unter Anschluss einer Darstellung des Prüfungsergebnisses an die Kärntner Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat einen Voranschlag, Dienstpostenplan oder Rechnungsabschluss zu genehmigen, wenn dieser den Vorschriften des Abs. 2 Z 1 bis 3 entspricht. Die nachträgliche Genehmigung der Überschreitung einzelner Ansätze des Voranschlages anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses ist zu erteilen, wenn die Überschreitung im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung des laufenden Betriebes notwendig wurde.

(4) Wird der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht oder kann er aus einem sonstigen Grunde nicht rechtzeitig genehmigt werden, hat die Landesregierung der Krankenanstalt aufzutragen, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des vorjährigen Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium).

(5) Die Verträge nach Abs. 2 Z 6 sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 2 Z 6 ist zu erteilen, wenn der Vertrag nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft hinsichtlich der von ihr geführten Landeskrankenanstalten nur insoweit, als das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz nicht Abweichendes vorschreibt.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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