(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten sind dazu verpflichtet, jährlich den Personalbedarf, bezogen auf die in den Krankenanstalten tätigen Berufsgruppen sowie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu ermitteln. Die Personalplanung (zB Personalbedarfsermittlung, Personaleinsatz und Dienstpostenplan) ist von hiefür fachlich geeigneten Personen wahrzunehmen. Der Rechtsträger hat jährlich der Landesregierung über die Personalplanung einen Bericht zu erstatten. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb militärischer Krankenanstalten.
(2) Die Träger von Krankenanstalten haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision, die durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben ist, geboten wird. In der Anstaltsordnung ist für die Festlegung der geeigneten Maßnahmen, des erforderlichen Ausmaßes und des betroffenen Personenkreises nach Maßgabe und Beurteilung des Anstaltszweckes, des Leistungsangebotes der Anstalt, sowie der eine berufsbegleitende Supervision bedingenden entsprechenden Belastung unter Berücksichtigung bestehender Ressourcen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Anstalt Vorsorge zu treffen.
(3) Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß den in den Krankenanstalten tätigen Ärzten (§ 31 Abs. 2 lit. c) und den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, den Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie dem übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personal nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse, dem Leistungsangebot der einzelnen Anstalten sowie dem Kenntnisstand der Medizin, der Krankenpflege und der Gesundheitsvorsorge im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Fortbildung geboten wird.
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