Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDie Träger von Krankenanstalten haben in ihren Krankenanstalten eine Arzneimittelkommission - wenn sie mehrere Krankenanstalten betreiben, darf eine Arzneimittelkommission für mehrere oder für alle gemeinsam eingerichtet werden - zur Beratung über die Auswahl und den Einsatz von Arzneimitteln einzurichten; es können auch mehrere Rechtsträger für die von ihnen betriebenen Krankenanstalten eine gemeinsame Arzneimittelkommission einrichten.
(2)Absatz 2Eine Arzneimittelkommission hat mindestens zu bestehen aus:
a)Litera adem (einem) Leiter des ärztlichen Dienstes der (einer) Krankenanstalt, für die die Arzneimittelkommission eingerichtet wird (als Vorsitzenden);
b)Litera beinem zur Leitung einer Anstaltsapotheke oder zur Bestellung zum Konsiliarapotheker befähigten Magister der Pharmazie (als Stellvertreter des Vorsitzenden);
c)Litera ceinem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger vorgeschlagenen Vertreter.
(3)Absatz 3Den Beratungen der Arzneimittelkommission ist im Hinblick auf Abs. 6 lit. e und Abs. 7 lit. c bei Bedarf, mindestens aber jährlich einmal ein von der Ärztekammer für Kärnten aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte vorgeschlagener Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen.Den Beratungen der Arzneimittelkommission ist im Hinblick auf Absatz 6, Litera e und Absatz 7, Litera c, bei Bedarf, mindestens aber jährlich einmal ein von der Ärztekammer für Kärnten aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte vorgeschlagener Vertreter mit beratender Stimme beizuziehen.
(4)Absatz 4Für jedes Mitglied der Arzneimittelkommissionen ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen, der das Mitglied im Falle seiner Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommissionen sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Arzneimittelkommissionen zu unterrichten. Die Arzneimittelkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
(5)Absatz 5Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Litera aErstellen einer Liste der Arzneimittel, die in den betreffenden Krankenanstalten Anwendung finden (Arzneimittelliste) und deren allfällige Adaptierung;
b)Litera bErarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln.
(6)Absatz 6Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d KAKuG insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß Paragraph 62 d, KAKuG insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:
a)Litera afür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich;
b)Litera bdie Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen;
c)Litera cdie Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist;
d)Litera d(entfällt)
e)Litera eSicherung der Behandlungskontinuität bei der Verordnung von Medikamenten in der Krankenanstalt und der Weiterbetreuung im ambulanten Bereich.
(7)Absatz 7Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dassBei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 6, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
a)Litera avon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
b)Litera bgegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, zum Beispiel therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden;
c)Litera cbei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
(8)Absatz 8Die Träger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichungen von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet wird.
(9)Absatz 9Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Festlegungen über die Einberufung der Kommission, die Verhandlungsführung sowie die Beschlussfähigkeit zu treffen sind. In der Geschäftsordnung der Arzneimittelkommission ist festzulegen, dass die Vorgangsweise gemäß Abs. 7 lit. c mit dem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Mitglied abzustimmen ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Festlegungen über die Einberufung der Kommission, die Verhandlungsführung sowie die Beschlussfähigkeit zu treffen sind. In der Geschäftsordnung der Arzneimittelkommission ist festzulegen, dass die Vorgangsweise gemäß Absatz 7, Litera c, mit dem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namhaft gemachten Mitglied abzustimmen ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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