§ 43 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 43

Gemeinnützigkeit

 

Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn:

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt,

b)

jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 52 Abs 2),

c)

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert,

d)

für die ärztliche Behandlung der Patienten einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand maßgeblich ist,

e)

das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (LKF-Gebühren, Pflegegebühren) für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 22 Abs 1 lit a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie dem halbstationären Bereich (§ 22 Abs 1 lit b) in gleicher Höhe festgesetzt ist,

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 K-KAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 K-KAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 K-KAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 K-KAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 K-KAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 K-KAO
§ 44 K-KAO