Gemeinnützigkeit
Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn:
a) | ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, | |||||||||
b) | jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 52 Abs 2), | |||||||||
c) | die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert, | |||||||||
d) | für die ärztliche Behandlung der Patienten einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand maßgeblich ist, | |||||||||
e) | das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (LKF-Gebühren, Pflegegebühren) für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 22 Abs 1 lit a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie dem halbstationären Bereich (§ 22 Abs 1 lit b) in gleicher Höhe festgesetzt ist, | |||||||||
f) | die Bediensteten der Krankenanstalt von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und | |||||||||
g) | die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt. |
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