(1) Unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist die Krankenanstaltenpflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten durch das Land oder durch Vereinbarung der Landesregierung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß für anstaltsbedürftige, insbesondere unabweisbare Personen eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist und der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung sowie die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung berücksichtigt wird.
(2) Für Personen, die im Grenzgebiet zu einem benachbarten Bundesland wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Bundeslandes aufgenommen werden.
(3) (entfällt)
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