§ 39 K-KAO Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten durch einen Gesundheitspsychologen oder klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiete der Psychotherapie durch nach dem Psychotherapiegesetz, 2013, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigte Personen Sorge zu tragen.

(2) Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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