Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Ärzten unter der Voraussetzung, dass
1. | der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt, | |||||||||
2. | ein angemessenes Entgelt für den auflaufenden Personal- und Sachaufwand entrichtet wird |
und
3. | eine eindeutige Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten erfolgt, |
die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt erlauben.
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