§ 48a K-KAO Führung von Ordinationen

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Ärzten unter der Voraussetzung, dass

1.

der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt,

2.

ein angemessenes Entgelt für den auflaufenden Personal- und Sachaufwand entrichtet wird

und

3.

eine eindeutige Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten erfolgt,

die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt erlauben.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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