§ 40 K-KAO

K-KAO - Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 40

Verbot unsachlichen Wettbewerbs

 

Den Trägern einer Krankenanstalt ist es untersagt, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt zu geben.

In Kraft seit 29.06.1999 bis 31.12.9999
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