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(1) InDer Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen und der ZeitBesuch von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist für Kinder, die nicht inöffentlichen Veranstaltungen sind
a) | für Kinder in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr, | |||||||||
b) | für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr |
ohne Begleitung einer Aufsichtsperson sindverboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten ohneaus einem triftigen Grund untersagterforderlich ist. Für
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten untersagt, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung oder der Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise der Räumlichkeit anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.
(4) Abs. 3 gilt dieses Verbot in der Zeitinsbesondere für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1999, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken.
(5) Kindern ist das Betreten von 24.00 Uhr bis 5.00 UhrBetriebsstätten, in den Nächten vor Sonndenen Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Kärntner Spiel- und gesetzlichen Feiertagen für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
(2) KinderGlücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen an öffentlichen Veranstaltungen bis längstens 1.00 Uhr teilnehmenerlaubt.
(3) Kinder Für das Betreten von Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt und Jugendliche haben öffentliche Veranstaltungen so rechtzeitig zu verlassenbetrieben werden, daß dem Aufenthaltsverbot nach Abs. 1 entsprochen werden kannsowie die Bedienung von Glücksspielautomaten gelten die Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes sowie des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2012.
(1) InDer Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen und der ZeitBesuch von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ist für Kinder, die nicht inöffentlichen Veranstaltungen sind
a) | für Kinder in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr, | |||||||||
b) | für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr |
ohne Begleitung einer Aufsichtsperson sindverboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten ohneaus einem triftigen Grund untersagterforderlich ist. Für
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben und Räumlichkeiten untersagt, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung oder der Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise der Räumlichkeit anzunehmen ist, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.
(4) Abs. 3 gilt dieses Verbot in der Zeitinsbesondere für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1999, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokale und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Branntweinschenken.
(5) Kindern ist das Betreten von 24.00 Uhr bis 5.00 UhrBetriebsstätten, in den Nächten vor Sonndenen Spielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Kärntner Spiel- und gesetzlichen Feiertagen für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 2.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
(2) KinderGlücksspielautomatengesetzes, LGBl. Nr. 110/2012, aufgestellt und betrieben werden, und die Bedienung dieser Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen an öffentlichen Veranstaltungen bis längstens 1.00 Uhr teilnehmenerlaubt.
(3) Kinder Für das Betreten von Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten aufgestellt und Jugendliche haben öffentliche Veranstaltungen so rechtzeitig zu verlassenbetrieben werden, daß dem Aufenthaltsverbot nach Abs. 1 entsprochen werden kannsowie die Bedienung von Glücksspielautomaten gelten die Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes sowie des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2012.