Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen SicherheitsdienstesWachkörpers Bundespolizei ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungsräumen und sonstigen Lokalen sowie den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist für diese Organe zulässig.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, befreit wäre.
(1) Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen SicherheitsdienstesWachkörpers Bundespolizei ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist, ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe- und Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungsräumen und sonstigen Lokalen sowie den dazugehörigen Grundstücken zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist für diese Organe zulässig.
(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, befreit wäre.