§ 88b K-JG Verfahrensrecht

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

In den Verfahren nach den §§ 53, 61a Abs. 4, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 68 Abs. 3f und 68 Abs. 3g sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und in den Verfahren nach den §§ 37 bis 42 die Verwaltungsverfahrensgesetze, ausgenommen §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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