§ 93 K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

§ 93

Aufgaben der Jagdbeiräte

 

(1) Die Jagdbeiräte sind - unbeschadet der in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle - in allen wichtigen Jagdangelegenheiten zu hören.

 

(2) Die Behörde kann für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist setzen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf. Zu Fragen betreffend den Abschußauftrag zum Schutz der Kulturen und den Abschuß während der Schonzeit hat der Jagdbeirat Äußerungen innerhalb von drei Tagen abzugeben.

In Kraft seit 06.05.2000 bis 31.12.9999
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