§ 88b K-JG Verfahrensrecht

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
§ 88b

Verfahrensrecht

In den Verfahren nach den §§ 53, 6161a Abs 2. 4, 7, 10, 11, 1263 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 68 Abs. 3f und 68 Abs. 3g sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und in den Verfahren nach den §§ 37 bis 42 die Verwaltungsverfahrensgesetze, ausgenommen §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 06.05.2000 bis 28.02.2018
§ 88b

Verfahrensrecht

In den Verfahren nach den §§ 53, 6161a Abs 2. 4, 7, 10, 11, 1263 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3, 68 Abs. 3f und 68 Abs. 3g sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und in den Verfahren nach den §§ 37 bis 42 die Verwaltungsverfahrensgesetze, ausgenommen §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, anzuwenden.

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