12. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Jagdkataster
(1) Der Landesjägermeister hat einen Jagdkataster mit kartografischer Darstellung der Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete zu führen und laufend jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die erforderlichenfalls die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere zu enthalten: den Jagdausübungsberechtigten, das Flächenausmaß, die Pächter, die Höhe des Pachtzinses und allfällige Nebenleistungen, die Dauer der Pachtzeit, Daten über die Genehmigung der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies den Grundeigentümer. Jagdstatistische Daten sind über den festgelegten und tatsächlichen Abschuss, über Rotwildfütterungen, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen, über Wildschäden und Wildseuchen, über weitere einschlägige Daten im Zusammenhang mit Wild sowie über zeitliche und örtliche Sperren zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung zu regeln.
(2) Der Landesjägermeister hat der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Wunsch alle Daten aus dem Jagdkataster bekannt zu geben.
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