§ 90b K-JG

K-JG - Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Disziplinarrat – im Fall einer Entscheidung nach § 90a das Landesverwaltungsgericht – hat rechtskräftige Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit (§ 90 Abs. 6 lit. c) oder auf Dauer (§ 90 Abs. 6 lit. d)

1.

der gemäß § 23 dieses Gesetzes sowie der gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

der Kärntner Jägerschaft und dem gemäß § 37 Abs. 2 zuständigen Bezirksjägermeister,

3.

Landesjagdverbänden anderer Bundesländer, auf deren begründetes Ersuchen hin, und

4.

dem Jagdausübungsberechtigten sowie dem Verpächter einer Gemeindejagd oder einer Eigenjagd, in der das ausgeschlossene Mitglied in der laufenden Abschussplanperiode einen Jagderlaubnisschein hat oder das Jagdausübungsrecht besitzt,

zum Zwecke der Verhinderung der rechtswidrigen weiteren Jagdausübung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu melden. Den Stellen gemäß Z 1 und 2 ist überdies der Wortlaut der rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss bekannt zu geben.

(2) Die Kärntner Jägerschaft hat zu Beginn eines jeden Halbjahres statistische Daten des vorangegangenen Halbjahres betreffend die Anzahl der durchgeführten Disziplinarverfahren sowie über die Anzahl der einzelnen Arten der verhängten Disziplinarstrafen (§ 90 Abs. 6) im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Sie hat darin auch regelmäßig ausgewählte Beispiele für Disziplinarverfahren wie auch für verhängte Strafen in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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