(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
(2) An der Senatsentscheidung hat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft mitzuwirken.
(3) Zur Vorbereitung der Bestellung des fachkundigen Laienrichters und eines Ersatzmitgliedes hat die Landesregierung Vorschläge der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft einzuholen.
(4) Dem Disziplinaranwalt kommt das Recht zu, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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