(1) Nach Maßgabe des Wildökologischen Raumplans und der Abschussrichtlinien hat der Bezirksjägermeister nach Tunlichkeit im Abschussplan, ansonsten in einem gesonderten Bescheid, von Amts wegen bis zum Ablauf der Geltungsdauer des jeweiligen Abschussplans die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss weiterer Stücke von der Abschussplanung unterliegendem Schalenwild im Einzugsbereich eines oder mehrerer Jagdgebiete des Jagdbezirks zu erteilen, deren Inanspruchnahme an die Bedingung der Erfüllung des Abschussplans in der betreffenden Wildklasse zu knüpfen ist. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der zusätzliche Abschuss dem Zweck der Wildschadensverhütung oder der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes dient; § 57 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß dem vorherigen Satz geboten ist.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte darf eine für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilte Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss jeweils nur im eigenen Jagdgebiet und nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass er zu seinem Vorhaben mit dem Bezirksjägermeister Rücksprache nimmt und kein Hinweis vorliegt, dass die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss schon ausgeschöpft worden ist.
(3) Sofern nach § 57 Abs. 8 erster Satz der Abschuss von Schalenwild in mehr als einem Abschussplan freigegeben wird, darf ein Jagdausübungsberechtigter die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den Abschussplan im eigenen Jagdgebiet erfüllt hat. Für die Verständigung der anderen Jagdausübungsberechtigten gilt § 57 Abs. 8 letzter Satz sinngemäß.
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