§ 6 K-HKG Bezeichnung von Heilvorkommen

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Bescheid, mit demWenn die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen wird, ist die Bezeichnung des Heilvorkommens festzulegen und seine örtliche Lage genau zu umschreiben.

(2) In der Bezeichnung müssen der eventuelle Eigenname (Markenname), die örtliche Lage und die Merkmale, die für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebend sind, aufscheinen.

(3) Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 5 zu bezeichnen.

(4) Es ist verboten, im öffentlichen Verkehr für ein Heilvorkommen eine Bezeichnung, die von der nach Abs. 1 festgelegten abweicht, zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2013

(1) Im Bescheid, mit demWenn die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen wird, ist die Bezeichnung des Heilvorkommens festzulegen und seine örtliche Lage genau zu umschreiben.

(2) In der Bezeichnung müssen der eventuelle Eigenname (Markenname), die örtliche Lage und die Merkmale, die für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebend sind, aufscheinen.

(3) Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 5 zu bezeichnen.

(4) Es ist verboten, im öffentlichen Verkehr für ein Heilvorkommen eine Bezeichnung, die von der nach Abs. 1 festgelegten abweicht, zu verwenden.

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