§ 21 K-HKG Sperre

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, unbeschadet der Bestimmung des § 20 Abs. 3, die Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu verfügen, wenn

a)

die Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne die im § 14 oder § 19 vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird oder

b)

die Kuranstalt entgegen den Bestimmungen des § 20 betrieben wird oder

c)

anlässlich der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Die Sperre ist, sobald der Mangel behoben wurde, auf Antrag aufzuheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2013

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, unbeschadet der Bestimmung des § 20 Abs. 3, die Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu verfügen, wenn

a)

die Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne die im § 14 oder § 19 vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird oder

b)

die Kuranstalt entgegen den Bestimmungen des § 20 betrieben wird oder

c)

anlässlich der Bewilligung vorgeschriebene Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Die Sperre ist, sobald der Mangel behoben wurde, auf Antrag aufzuheben.

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