Weißenstein
(1) Die Gemeinde Weißenstein und die Gemeinde Kellerberg in dem sich aus § 51 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Weißenstein vereinigt.
(2) Die Gemeinde Weißenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Kellerberg.
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