§ 55 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 55

Weißenstein

 

(1) Die Gemeinde Weißenstein und die Gemeinde Kellerberg in dem sich aus § 51 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Weißenstein vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Weißenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Kellerberg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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