§ 56 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 56

Feld am See

 

(1) Die Gemeinde Afritz und die Gemeinde Feld am See in dem sich aus § 48 ergebenden Gebietsumfang werden zur Gemeinde Feld am See vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Feld am See ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Afritz.

 

(3) Von der Marktgemeinde Radenthein wird der Gemeinde Feld am See jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der verlängerten gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 137 und 140, KG Tweng, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Rauth und Tweng, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 140, 146, 147, 148, 318/2, 296, 276, 274, 654 (Weg), 460/1, 466, 470/1, 470/2, 474, 476, 477, 485/1, 481, 485/1, 246/87, 246/88, 246/89, 246/86, 246/2, 246/12, 586, 587, 588, 589, 238 und 601, alle KG Tweng, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 601 und 230, KG Tweng, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Tweng und Kleinkirchheim.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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