§ 52 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 52

Finkenstein

 

(1) Die Gemeinde Finkenstein und aus der Gemeinde Ledenitzen die Katastralgemeinde Ferlach werden zur Gemeinde Finkenstein vereinigt.

 

(2) Die Gemeinde Finkenstein ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde Ledenitzen.

 

(3) Von der Gemeinde Maria Gail am Faaker See wird der Gemeinde Finkenstein jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 581 und 582/3, KG Faak am See, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Faak am See und Drobollach, in gerader Linie in östlicher Richtung den Faaker See (Grundstück 1053/1, KG Drobollach) überquerend, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 711/30 und 711/31, KG Drobollach, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Drobollach und Faak am See.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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