§ 9 K-GV

K-GV - Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 9

Steuerberg

 

(1) Der Gemeinde Steuerberg werden Teile der Gemeinde Himmelberg und der Marktgemeinde Weitensfeld angeschlossen.

 

(2) Von der Gemeinde Himmelberg wird der Gemeinde Steuerberg jener Teil angeschlossen, der östlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 211/1 und 800/1 (LdStr.), KG Dragelsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wachsenberg und Dragelsberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 211/1, 211/2, 214, 215, 218/3, 218/1, 218/2, 221, 225, 224/2, 202/2, 193, 800/2, 192/3, 188/3, 187/3, 184/2, 183/1, 182, 180, 178, 175/1, 175/2, 54, 53/1 und 51, alle KG Dragelsberg, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Grundstücke 51 und 800/1 (LdStr.), KG Dragelsberg, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Dragelsberg und Wabl.

 

(3) Von der Marktgemeinde Weitensfeld wird der Gemeinde Steuerberg jener Teil angeschlossen, der südlich der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen ist:

 

die Grenzlinie verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1123/2 und 1121, KG Wullroß, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wullroß und Neusteuerberg, entlang der Außengrenzen der Grundstücke 1123/2, 1124, 1126, Bfl. 96/2, 1127, 1126, 2016/2 (Weg), 1141/2, 1141/1, 1147/4, 1163, 1162/1, Bfl. 81, 2019/2 (Weg) und 1165/2, alle KG Wullroß, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken 1165/2 und 1166, KG Wullroß, mit der Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Wullroß und Neusteuerberg.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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