§ 13 K-GSLG

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 13

Eigentumsbeschränkungen

 

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben die Verwendung der bei der Herstellung anfallenden Materialien, wie Steine, Schotter oder Humus, für die Zwecke dieser Anlage entschädigungslos zu dulden.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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