§ 22 K-GSLG Strafbestimmungen

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

a)

eine Bringungsanlage ohne Bewilligung der Behörde oder abweichend von dieser errichtet, ändert oder im Falle der Erforderlichkeit einer Benützungsbewilligung die Bringungsanlage ohne diese benützt oder trotz Anordnung keinen Bauleiter (§ 5 Abs. 1) bestellt,

b)

den Anordnungen der Behörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 5 Abs. 11 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt,

c)

die Organe der Behörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben,

d)

Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde im Falle der lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und im Falle der lit. c und d mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013).

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 K-GSLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 K-GSLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 K-GSLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 K-GSLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 K-GSLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GSLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 K-GSLG
§ 23 K-GSLG