(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) | eine Bringungsanlage ohne Bewilligung der Behörde oder abweichend von dieser errichtet, ändert oder im Falle der Erforderlichkeit einer Benützungsbewilligung die Bringungsanlage ohne diese benützt oder trotz Anordnung keinen Bauleiter (§ 5 Abs. 1) bestellt, | |||||||||
b) | den Anordnungen der Behörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder der gemäß § 5 Abs. 11 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | die Organe der Behörde oder die von ihr ermächtigten Personen hindert, die ihnen im § 20 eingeräumten Befugnisse auszuüben, | |||||||||
d) | Markierungs- oder Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz eingesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert, |
begeht eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde im Falle der lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro und im Falle der lit. c und d mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen.
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013).
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
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