Felddienstbarkeiten
Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz gänzlich entbehrlich werden, sind von der Agrarbehörde ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung entschädigungslos aufzuheben. Soweit solche Felddienstbarkeiten nicht gänzlich entbehrlich werden, ist ihre Ausübung nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes von der Agrarbehörde entschädigungslos zu regeln.
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