§ 10 K-GSLG

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 10

Benützung fremder Bringungsanlagen

 

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit c), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

 

(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.

 

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.

 

(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist § 14 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 K-GSLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 K-GSLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 K-GSLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 K-GSLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 K-GSLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GSLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 K-GSLG
§ 11 K-GSLG