Bringungsanlagen
(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen wie Seilriesen oder Leitungen.
(2) Zur Erhaltung der Bringungsanlage sind, soweit durch Parteienübereinkommen nicht anderes bestimmt ist oder sich aus § 1 Abs 3 nicht anderes ergibt, die Bringungsberechtigten verpflichtet.
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