§ 20 K-GSLG Befugnisse der Organe

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Während des Verfahrens sind die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, im erforderlichen Umfang die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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