(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten von der Agrarbehörde gegen angemessene Schadloshaltung enteignet werden, wenn
a) | nur Teilstücke des für die Bringungsanlage nötigen Grundes eingelöst (§ 8 Abs. 1) oder sonstwie erworben werden können und das Eigentum an zusammenhängenden Teilen des für die Bringungsanlage beanspruchten Grundes zur Vermeidung von Splitterparzellen nötig ist oder | |||||||||
b) | bereits mehr als die Hälfte der Länge der Bringungstrasse eingelöst (§ 8 Abs. 1) oder sonstwie erworben wurde. |
(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Waren die enteigneten Grundflächen mit dinglichen Rechten belastet, so gilt für die Bezahlung und Verteilung der Entschädigung § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß.
0 Kommentare zu § 9 K-GSLG