Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Agrarbehörde fest, daß eine Bringungsanlage abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall nach § 5 Abs 3, so hat sie dem Inhaber der Baubewilligung mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung für die Abweichungen zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Falle mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Agrarbehörde fest, daß Bringungsanlagen vor der Erteilung einer erforderlichen Benützungsbewilligung benützt werden, so hat sie die Benützung ohne weiteres Verfahren einzustellen. Die Agrarbehörde hat die Benützungseinstellung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung mit Bescheid gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung zu verfügen und den Eigentümer des Grundstückes hievon zu verständigen.
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