§ 21 K-GSLG Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen,

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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