§ 11 K-GSLG

K-GSLG - Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 11

Änderung und Aufhebung von

Bringungsrechten

 

(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.

 

(2) Die Änderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch auf Grund eines Parteienübereinkommens erfolgen. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn das Übereinkommen den Voraussetzungen des Abs 1 und den Bestimmungen der Abs 3 und 4 entspricht.

 

(3) Wird ein Bringungsrecht geändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind, oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. Im letzteren Fall ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.

 

(4) Eingelöste oder enteignete Grundstücke sind von der Agrarbehörde auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen; diese ist nach dem Wert der Grundfläche festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen der Entschädigung und der seinerzeitigen Entschädigung kein Mißverhältnis entsteht.

In Kraft seit 01.03.1998 bis 31.12.9999
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