Übergangsbestimmungen
(1) Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne des nach § 24 Abs 2 außer Kraft tretenden Gesetzes gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit Satzungen einer Bringungsgemeinschaft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt nach § 24 Abs 1 zu ändern.
(3) Erachtet die Agrarbehörde bei bestehenden Bringungsanlagen die Erlassung einer Benützungsordnung im Sinne des § 5 Abs 7 für bestehende Bringungsgemeinschaften für erforderlich, so hat sie der Bringungsgemeinschaft innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt nach § 24 Abs 1 die Erlassung einer Benützungsordnung aufzutragen.
(4) Soweit im Zeitpunkt des § 24 Abs 1 Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 anhängig sind, sind sie nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 fortzuführen.
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