(1) Eine Bringungsanlage nach § 1 Abs. 1 lit. b oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Abs. 10 entspricht. Wenn dies im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage erforderlich erscheint, hat die Agrarbehörde im Baubewilligungsbescheid die Bestellung eines für die Errichtung verantwortlichen Bauleiters durch den Antragsteller vorzuschreiben, es sei denn, daß im Rahmen von Förderungsmaßnahmen eine Bauaufsicht durch das Land sichergestellt ist.
(2) Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung der Bringungsanlage begonnen worden ist. Die Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat die Agrarbehörde darauf Bedacht zu nehmen, daß
a) | das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflußt wird; | |||||||||
b) | das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nicht nachteilig beeinträchtigt wird und | |||||||||
c) | der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. |
Hierbei sind die Bestimmungen über die Erteilung von Bewilligungen (§ 9 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8) und die Wiederherstellung (§ 57 Abs. 1, 2 und 5) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, in seiner jeweils geltenden Fassung, von der Agrarbehörde anzuwenden.
(4) In der Baubewilligung für eine Bringungsanlage ist - ausgenommen die Fälle des Abs. 8 - festzulegen, ob die Bringungsanlage entsprechend dem Baufortschritt während ihrer Errichtung oder mit der Meldung der Fertigstellung (Abs. 6) benützt werden darf oder ob die Benützung nur mit Bewilligung der Agrarbehörde (Abs. 5) erfolgen darf. Die Benützung einer Bringungsanlage entsprechend dem Baufortschritt während ihrer Errichtung ist festzulegen, wenn diese Bringungsanlage auch während der Dauer ihrer Errichtung die einzige Verbindung zur Bewirtschaftung (§ 2 Abs. 1 lit. a) darstellt und die Vorschreibung der Einholung einer Benützungsbewilligung nicht erforderlich ist. Die Einholung einer Benützungsbewilligung ist in den Fällen anzuordnen, in denen im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage eine Kontrolle der Übereinstimmung der errichteten Bringungsanlage mit der Baubewilligung im Interesse der Sicherheit der Benützer erforderlich ist. Liegt ein Fall nach Abs. 8 vor, ist im Baubewilligungsbescheid auf das Erfordernis der Benützungsbewilligung hinzuweisen. Die Einholung einer Benützungsbewilligung darf nicht vorgeschrieben werden, wenn das Bringungsrecht auf einer in der Natur bestehenden Anlage eingeräumt wurde, für die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Bewilligung bereits vorliegt.
(5) Die Benützung einer errichteten oder geänderten Bringungsanlage darf im Falle einer Vorschreibung der Einholung einer Benützungsbewilligung nach Abs. 4 oder in den Fällen des Abs. 8 nur mit Bewilligung der Agrarbehörde erfolgen (Benützungsbewilligung). Die Benützungsbewilligung ist binnen zwei Wochen nach der Fertigstellung der Bringungsanlage bei der Agrarbehörde schriftlich zu beantragen. Die Benützungsbewilligung ist zu erteilten, wenn die Bringungsanlage entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde.
(6) Wenn keine Benützungsbewilligung erforderlich ist (Abs. 4), hat der Bewilligungsinhaber der Baubewilligung der Agrarbehörde unverzüglich die Fertigstellung zu melden. Die Agrarbehörde hat die Grundeigentümer unverzüglich über die Meldung der Fertigstellung zu informieren.
(7) Soweit dies insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Benützungsberechtigten einer Bringungsanlage, die in Form eines Weges errichtet ist, oder im Hinblick auf die technische Ausstattung der Bringungsanlage erforderlich ist, hat die Agrarbehörde in der Baubewilligung anzuordnen, daß für die Benützung dieser Bringungsanlage eine Benützungsordnung für eine geordnete Benützung festzulegen ist. Die Benützungsordnung bedarf der Bewilligung der Agrarbehörde. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine geordnete und schonende Benützung durch alle Benützungsberechtigten sichergestellt ist.
(8) Die Benützungsbewilligung für Seilwege mit Personenbeförderung darf über die Voraussetzungen des Abs. 5 hinaus nur verläßlichen Personen und nur zur unentgeltlichen Beförderung folgender Personen erteilt werden:
a) | der Eigentümer, Bestandnehmer und Fruchtnießer der berechtigten Grundstücke, der sonstigen Nutzungsberechtigten sowie deren Hausangehörigen und Arbeitskräfte; | |||||||||
b) | der Besucher der in lit. a angeführten Personen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt; | |||||||||
c) | der Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. |
(9) Die Benützungsbewilligung für Seilwege mit Personenbeförderung ist zu widerrufen, wenn der Inhaber die Verläßlichkeit verliert.
(10) Die Agrarbehörde hat in der Baubewilligung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 11 Auflagen über die Sicherheit und die technische Ausstattung sowie über die Art der Erhaltung vorzuschreiben. In der Benützungsbewilligung sind die erforderlichen Auflagen für eine gefahrlose Benützung, die Art, Umfang und Dauer der Benützung und bei Seilwegen auch über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Bringungsanlage vorzuschreiben.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Wissenschaften und der technischen Anforderungen sowie auf Grund von Bescheinigungen und Zulassungen nach EG-Richtlinien, die auf Grund des Beitrittes zur Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umzusetzen sind, die erforderlichen technischen Bestimmungen zu erlassen, durch die die Sicherheit bei der Benützung der Bringungsanlagen und die Abwehr der mit den Bringungsanlagen verbundenen Gefahren gewährleistet werden. Durch eine derartige Verordnung dürfen auch bestehende Normen für verbindlich erklärt werden (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2013).
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