(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage
(§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.
(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat ihr Eigentümer auf Antrag auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen. Ein derartiger Antrag ist, wenn er nicht bereits während des Einlösungsverfahrens gestellt wurde, längstens innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der rechtskräftigen Benützungsbewilligung - ist keine Benützungsbewilligung erforderlich, nach der Meldung der Fertigstellung (§ 5 Abs. 6) - bei der Agrarbehörde einzubringen.
(3) Kommt über den Einlösungspreis kein Übereinkommen zustande, dann hat ihn die Agrarbehörde unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Umstände festzusetzen.
(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, so erlöschen hinsichtlich der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, zu erfolgen.
(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.
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